Satzung der Herzgruppe Bellheim e.V.

    

Satzung der Herzgruppe Bellheim e.V.

§ 01 Name und Sitz des  Vereins:

Der Verein führt den Namen Herzgruppe Bellheim e.V. und hat seinen Sitz in 76756 Bellheim.

  § 02 Zweck der Herzgruppe:

Die Premier- und Sekundärprävention von Herzkrankheiten.

Die Durchführung des Koronarsports entsprechend der “Vereinbarung über die Durchführung ärztlich verordneten Koronarsports in Gruppen unter ärztlicher Betreuung“, die zwischen den Landesverbänden, der Krankenkassen und dem Landessportbund abgeschlossen wurde.

 

  Der Verein ist selbstlos tätig. Die Herzgruppe ist in jeder Hinsicht, also auch politisch unabhängig. Sie verfolgt keine eigenwirtschaftliche, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung, Abschnitt “steuerbegünstigte Zwecke“.

  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 03 Mitgliedschaft:

  Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich uneingeschränkt den Zielen des Vereins unterwirft und die gestellten Aufgaben zu erfüllen bereit ist. Die Übungsleiter  der Herzgruppe sind als Mitglieder beitragsfrei. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Auf Vorschlag des Vorstandes können Einzelpersonen, die sich um die Herzgruppe verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

  Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt wenn das Mitglied trotz Aufforderung seiner Beitragszahlungspflicht nicht nachkommt oder fristlos durch Beschluss des Vorstandes, wenn ein Mitglied gegen die Satzung oder die Interessen der Herzgruppe verstoßen hat. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungsname zu geben.

  Der Ausschluss eines Vorstandsmitgliedes erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Aus-scheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf Abfindung aus dem Vereinsvermögen.

§ 04 Pflichten der Mitglieder:

  Die Mitglieder sind Verpflichtet die Satzung der Herzgruppe anzuerkennen und die Beschlüsse der Mitgliederver-sammlung und des Vorstandes zu befolgen. Die Mitglieder sind ferner verpflichtet, sich um die Verwirklichung der Vereinsziele zu bemühen und den festgesetzten Jahresbeitrag pünktlich zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag des Eintritts, rückwirkend für das halbe Kalenderjahr.

§ 05 Beiträge:

Die Höhe des Beitrags wird jeweils in der Mitgliederversammlung mit Wirkung für das Folgejahr festgelegt.         Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 06 Vorstand:

  Der Vorstand besteht aus:

Dem/der 1.Vorsitzenden

dem/der 2.Vorsitzenden

dem/der Schriftführer/in

dem/der Kassierer/in

dem/der Kassenwart/in

dem/der Sportwart/in

  Vorstandsvorsitzende im Sinne des § 26 BGB sind der/die 1.Vorsitzende und 2.Vorsitzende.Beide sind alleinver-tretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird die Vertretungsbefugnis des/der 2. Vorsitzenden nur wirksam wenn der/die 1.Vorsitzende verhindert ist.

  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Amtsdauer so lange im Amt, bis eine ordnungsgemäße Neuwahl durchgeführt ist. Eine Wiederwahl ist möglich.

  Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wählen die im Amt bleibenden Mitglieder des Vorstandes einen Nachfolger für die noch ausstehende Restzeit der Amtsdauer.

  Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushalts- rechtlichen Möglichkeiten endgeldlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder einer gegen Zahlung einer Aufwandsendschädigung nach § 3 Nr.26d Estg. Ehrenamtspauschale ausgeübt werden.

  Der Vorstand beschließt über sämtliche Vereinsangelegenheiten soweit sie nicht anderen Organen des Vereins übertragen sind.

  Die Sitzungen hat der/die 1.Vorsitzende rechtzeitig einzuberufen, so oft es das Vereinsinteresse erfordert. Der Vorstand ist beschlussfähig sobald mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für sämtliche

Beschlüsse gilt die Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1.Vorsitzenden.

  Die Sitzungen leitet der/die 1.Vorsitzende bei Verhinderung der/die 2.Vorsitzende.

  Der/die Schriftführer/in, bei Verhinderung ein anderes Mitglied, hat von jeder Mitgliederversammlung und von jeder Sitzung des Vorstandes eine Niederschrift zu fertigen. Das Protokoll hat zu enthalten: Tag, Zeit und Ort der Sitzung, die Namen der Teilnehmer, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse.

  Der/die Kassierer/in verwaltet die Kasse und ist für eine ordnungsgemäße Buchführung Verantwortlich. Er/sie

berichtet der Mitgliederversammlung jährlich über die Kassenlage. 

Die Tätigkeit wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern/rinnen jährlich überprüft. Über das Ergebnis der Prüfung erstatten sie der Mitgliederversammlung einen Bericht. Der/die Kassierer/in hat außerdem dafür zu sorgen, dass sämtliche Mitglieder ihrer Beitragspflicht rechtzeitig genügen.

§ 07 Ordentliche Mitgliederversammlung:

  Der 1.Vorsitzende hat in derersten Hälfte jeden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Zu dieserVersammlung sind sämtliche Mitglieder spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.

  Die Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Tagesordnungspunkte zu enthalten:

     Feststellung der Beschlussfähigkeit

     Bericht des/der 1.Vorsitzenden

     Bericht des/der Kassenartes/in

     Bericht der Kassenprüfer

     Entlastung des Vorstandes

     Satzungsgemäß erforderliche Wahlen (zweijährig einschließlich Wahl von zwei Kassenprüfern)

     Festsetzung des  Jahresbeitrags für das Folgejahr

     Anträge zur Versammlung

     Verschiedenes.

  In der Mitgliederversammlung führt der/die 1.Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2.Vorsitzende den Vorsitz.

  Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder anwesend sind.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der 1.Vorstand verpflichtet, innerhalb von vierzehn Tagen, eine außerordentliche Mitglieder Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.

  Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten  Mitglieder gefasst.  Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt, in so fern ist eine Neuwahl vorzunehmen.

  Über die Art der Abstimmung entscheidet der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei Wahlen ist der Kandidat gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Trifft dies im ersten Wahlgang auf keinen der Kandidaten zu, findet eine Stichwahl zwischen den zwei Kandidaten mit der höchsten gültigen Stimmenzahl statt.

  Nicht anwesende Mitglieder sind soweit sie ihre Bereitschaft hierzu erklärt haben, mit Zustimmung der Mitgliederversammlung wählbar.

  Stimmberechtigt sind alle Mitglieder die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

  Für die Wahl des/der 1.Vorsitzenden sind ein/e Wahlleiter/in und zwei Wahlleiterhelfer/innen zu berufen. Nach der Wahl übernimmt der/die 1.Vorsitzende die Leitung der weiteren Wahlen.

  Eine außerordentliche Mitglieder Versammlung findet statt, wenn es das Interesse der Herzgruppe erfordert. oder wenn ein Viertel der gesamten Anzahl der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung zu einer solchen außerordet-

  lichen Mitgliederversammlung veranlasst mit Terminbestimmung ebenfalls der/die 1.Vorsitzende.

§ 08 Satzungsänderung, Auflösung des Vereins:

  Die Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

  Bei Auflösung des Vereins, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das, nach Abzug aller Verbindlich- keiten verbleibende Vermögen, an die Gemeinde Bellheim mit der Verpflichtung das Vermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke ausschließlich und unmittelbar zu verwenden.

  Eine Verteilung an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

  Bei Auflösung des Vereins sind die Vorstandsmitglieder zu Liquidatoren bestellt.

§ 09 Inkrafttreten:

  Diese Satzung wurde in der ordentlichen Mitgliederversammlung am 24. Februar 1999 beschlossen, geändert in der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 11 April 2007 sowie in der außerordentlichen Mitgliederver-

sammlung am 31. Juni 2017 und Der außerordentlichen Mitgliederversammlung am 09. April 2018

Die Satzungsänderung wird wirksam mit der Eintragung in das Vereinsregister.

Die Satzungsänderung wurde am 21. Dezember 2018 in das Vereinsregister eingetragen.

Bellheim, den 22. Dezember 2018

gez. Erdmann Werner 1.Vorsitzender